Pflichtteilsansprüche
vermeiden
Mandanten möchten aus verschiedenen
Gründen Pflichtteilsansprüche von Familienmitgliedern vermeiden.
Pflichtteilsansprüche lassen sich reduzieren,
indem Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten verschenkt werden.
Dadurch wird der relevante Nachlass
jedes Jahr vor dem Tod um 10 % gemindert. Nach 10 Jahren sind
100% des verschenkten Vermögenswerts bei
der Berechnung des Pflichtteils „abgeschmolzen“.
Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt
die 10-Jahres-Frist erst mit Ende der Ehe zu laufen.
Häufig wird bei der Schenkung von
Immobilien ein Nießbrauch zugunsten des Schenkers vorbehalten.
In diesem Fall beginnt die
10-Jahres-Frist erst mit Erlöschen des Nießbrauchs. Eine interessante
Alternative
ist daher die Vereinbarung einer
Leibrente. Durch die Leibrente wird der Wert der Schenkung,
der dem Nachlass fiktiv hinzuzurechnen
ist, reduziert und die 10-Jahres-Frist sofort in Gang gesetzt.
Werden Unternehmen vererbt, können
Pflichtteilsansprüche von Ehegatten oder Kindern die Liquidität
des Unternehmens existenzbedrohlich
gefährden. Um dies zu vermeiden, gibt es die Möglichkeit schon zu
Lebzeiten des Unternehmers eigene
Unternehmen für die Begünstigten zu gründen. Auf diese werden
einzelne unternehmerische Tätigkeiten
übertragen, beispielsweise der Vertrieb. Hierfür zahlt das
Stammhaus eine Vergütung oder Provision an
das neu gegründete Unternehmen. Auf diese Weise wird
der Ertragswert beim Stammhaus reduziert
und beim neuen Unternehmen erhöht. So werden nicht nur
Pflichtteilsansprüche, sondern auch Erbschaftssteuer
vermieden.
Sollen Ehegatten zugunsten
pflichtteilsberechtigter Kinder begünstigt werden, gibt es die
Möglichkeit der sogenannten
Güterstandsschaukel. Durch den Wechsel von Zugewinngemeinschaft zu
Gütertrennung können Vermögenswerte als
Zugewinnausgleich übertragen werden, ohne dass dies
Pflichtteilsergänzungsansprüche auslöst.
Dieser Vorgang kann mehrfach wiederholt werden.
Mit Inkrafttreten der EUErbVO gibt es
eine neue Möglichkeit zur Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen.
Der Erblasser kann durch den Wechsel seines
Aufenthaltsortes in der EU oder durch Rechtswahlklausel
in einer Verfügung von Todes wegen bestimmen,
welches Erbrecht für den gesamten Nachlass zur
Anwendung kommt. So ist es im
französischen Erbrecht möglich, den Ehegatten vollständig zu enterben,
ohne dass ihm ein Pflichtteil zusteht,
wenn Kinder vorhanden sind.
Das britische Erbrecht kennt gar keine
Pflichtteilsansprüche.