Pflichtteilsansprüche vermeiden

 

Mandanten möchten aus verschiedenen Gründen Pflichtteilsansprüche von Familienmitgliedern vermeiden.

 

Pflichtteilsansprüche lassen sich reduzieren, indem Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten verschenkt werden.

Dadurch wird der relevante Nachlass jedes Jahr vor dem Tod um 10 % gemindert. Nach 10 Jahren sind

100% des verschenkten Vermögenswerts bei der Berechnung des Pflichtteils „abgeschmolzen“.

Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die 10-Jahres-Frist erst mit Ende der Ehe zu laufen.

Häufig wird bei der Schenkung von Immobilien ein Nießbrauch zugunsten des Schenkers vorbehalten.

In diesem Fall beginnt die 10-Jahres-Frist erst mit Erlöschen des Nießbrauchs. Eine interessante Alternative

ist daher die Vereinbarung einer Leibrente. Durch die Leibrente wird der Wert der Schenkung,

der dem Nachlass fiktiv hinzuzurechnen ist, reduziert und die 10-Jahres-Frist sofort in Gang gesetzt.

 

Werden Unternehmen vererbt, können Pflichtteilsansprüche von Ehegatten oder Kindern die Liquidität

des Unternehmens existenzbedrohlich gefährden. Um dies zu vermeiden, gibt es die Möglichkeit schon zu

Lebzeiten des Unternehmers eigene Unternehmen für die Begünstigten zu gründen. Auf diese werden

einzelne unternehmerische Tätigkeiten übertragen, beispielsweise der Vertrieb. Hierfür zahlt das

Stammhaus eine Vergütung oder Provision an das neu gegründete Unternehmen. Auf diese Weise wird

der Ertragswert beim Stammhaus reduziert und beim neuen Unternehmen erhöht. So werden nicht nur

Pflichtteilsansprüche, sondern auch Erbschaftssteuer vermieden.

 

Sollen Ehegatten zugunsten pflichtteilsberechtigter Kinder begünstigt werden, gibt es die

Möglichkeit der sogenannten Güterstandsschaukel. Durch den Wechsel von Zugewinngemeinschaft zu

Gütertrennung können Vermögenswerte als Zugewinnausgleich übertragen werden, ohne dass dies

Pflichtteilsergänzungsansprüche auslöst. Dieser Vorgang kann mehrfach wiederholt werden.

 

Mit Inkrafttreten der EUErbVO gibt es eine neue Möglichkeit zur Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen.

Der Erblasser kann durch den Wechsel seines Aufenthaltsortes in der EU oder durch Rechtswahlklausel

in einer Verfügung von Todes wegen bestimmen, welches Erbrecht für den gesamten Nachlass zur

Anwendung kommt. So ist es im französischen Erbrecht möglich, den Ehegatten vollständig zu enterben,

ohne dass ihm ein Pflichtteil zusteht, wenn Kinder vorhanden sind.

Das britische Erbrecht kennt gar keine Pflichtteilsansprüche.